Der Deutsche Mieterbund hat veröffentlicht, dass das Wohngeld im Durchschnitt um rund 30 Prozent steigt. Weil die Berechnung für jeden Antragsteller sehr individuell ist, ist es schwierig, genaue Zahlen zu nennen.
Neue Stufe eingeführt
So gibt es eine neu eingeführte Mietenstufe VII, die solchen Haushalten helfen soll, die in Städten mit sehr hohen Mieten liegen. Auch neu ist, dass die Höhe des Wohngeldes automatisch an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wird. Das passiert allerdings erst 2022 – und dann im Zweijahresrhythmus.
Nicht nur für Mieter
Diejenigen, die Wohnraum mieten, ihn selbst nutzen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, haben im Grunde Anspruch auf Wohngeld. Das gilt im Prinzip auch für Eigentümer, die einkommensschwach sind und das Eigentum auch selbst nutzen. Das wird dann als „Lastenzuschuss“ bezeichnet. Sozialhilfe-, Arbeitslosen-geld-II- und Bafög-Bezieher haben hingegen keinen Anspruch auf Wohngeld. Deren Kosten für Unterkunft und Miete werden im Rahmen der bezogenen Leistungen berücksichtigt.
Einkommensgrenzen
Für einen Zweipersonen-Rentnerhaushalt liegt die Einkommensgrenze bei knapp 1300 Euro monatlich. Der Mieterbund empfiehlt, immer dann einen Antrag zu stellen, wenn Zweifel bestehen, ob das eigene Einkommen „niedrig genug“ ist. Beim verwertbaren Vermögen gibt es Freigrenzen, die zu beachten sind. Im Wohngeldgesetz selbst ist ein Paragraf dazu nicht zu finden, der Gesetzgeber schreibt lediglich, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld „bei erheblichem Vermögen“ missbräuchlich wäre. Eine Verwaltungsvorschrift gibt aber vor, dass 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30 000 Euro für jedes weitere frei sind. Wichtig: Dabei handelt es sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge. Werden sie überschritten, ist der Wohngeldanspruch ausgeschlossen.
Höhe des Wohngeldes
Zur Höhe der schließlich zu erwartenden Wohngeldzahlung kann nur schwer eine präzise Aussage gemacht werden. Die richtet sich nach mehreren Indikatoren wie Haushaltsgröße, Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, monatliches Gesamteinkommen und zu zahlende Miete – beziehungsweise bestehende Lasten bei Eigentümern. Bei der Miete wird nicht unbedingt die auch real gezahlte Miete angesetzt. Denn es gibt Obergrenzen (Höchstbeträge), die in den „Mietenstufen“ geregelt sind. Abhängig von der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort sind alle Gemeinden und Kreise in Stufen I bis VII einsortiert. So ist zum Beispiel München in Mietenstufe VII einsortiert und wird mit einer Miete für einen Zweipersonenhaushalt von höchstens 767 Euro berücksichtigt. Stuttgart in Stufe VI wird bei derselben Personenbelegung mit 697 Euro geführt. Zahlt der Mieter allerdings mehr, so steigt sein Anspruch auf Wohngeld nicht.
Haushaltsmitglieder
Mitgezählt zu den Haushaltsmitgliedern werden der Antragsteller selbst, der Ehe- oder Lebenspartner sowie Eltern und Großeltern. Auch Kinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister sowie alle Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, zählen mit.
Antrag stellen
Wer Wohngeld beziehen möchte, der muss das beantragen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Der Antrag ist in der Wohngeldstelle bei Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Formulare gibt es auch im Internet. Die Anträge sind recht umfangreich und auch nicht immer einfach zu verstehen. Hilfe gibt es beim örtlichen Mieterverein.
Bezugsdauer
Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern stets ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Meist wird die Zahlung für zwölf Monate bewilligt. Dann muss das Wohngeld neu beantragt werden.