Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht ihren Mietern aufbrummen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 62/19).
Das Geld hatte der Hausmeister für eventuelle Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten bekommen – zum Beispiel bei einem Stromaus
Dieser Artikel (ID: 1192120) ist am 31.01.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).