LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Stiefenkel hat gleichen Freibetrag

Emil H.: „Mein Sohn ist Erbe eines Grundstücks. Er ist zu der Erblasserin der Stiefenkel. Gilt dies beim Erbschaftsteuerrecht wie ein Enkel?

Ja. Nach § 15 Erbschaftsteuergesetz gehören zur Steuerklasse I auch die Stiefenkel. Diesen steht wie den Enkeln nach § 16 Erbschaftsteuergesetz ein Freibetrag von 200 000 Euro zu.

Montag, 17. August 2026

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