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Kann ich die Rente in USA versteuern?

von Redaktion

Adele D: „Ich war 14 Jahre US-Staatsbürgerin (jetzt wieder deutsche Staatsangehörige), habe noch die Greencard, lebe aber nur etwa drei Monate im Jahr bei meiner Tochter in New York, kann ich daher meine Witwenrente in den USA versteuern?“

Da sich Ihr Wohnsitz im Inland befindet, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet zunächst, dass sämtliche Einkünfte, die Sie weltweit erzielen, in Deutschland der Einkommen-steuer unterliegen (Welteinkommensprinzip). Dies gilt auch für Ihre aus den USA erzielte Witwenrente. Dass Sie jährlich drei Monate vorübergehend in den USA leben, ist hierbei unerheblich.

Grundsätzlich unterläge Ihre Witwenrente auch in den USA als Quellenstaat der Besteuerung. Im Ergebnis käme es damit zu einer Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beiden Staaten hat den Zweck, eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung einer aus den USA erzielten Witwenrente sind grundlegend zwei Fälle zu unterscheiden: a) Erzielen Sie die Rente für eine frühere unselbstständige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem Sie ansässig sind. Das wäre in Ihrem Fall m.E. Deutschland, sodass in dieser Variante die USA nach dem DBA kein Besteuerungsrecht hätten. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich in Deutschland. b) Erhalten Sie die Rente hingegen für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst, gilt wiederum das Kassenstaatsprinzip. In der Folge würde die Rente nicht durch den Ansässigkeits-, sondern ausschließlich durch den Kassenstaat besteuert werden – vorliegend durch die USA. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Leistungsempfänger Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaates (Deutschland) ist. Auch in dieser Konstellation ergäbe sich also in Ihrem Fall kein Besteuerungsrecht für die USA. Dennoch ist zu prüfen, ob die Saving Clause des Art. 1 Abs. 4 des DBA zur Anwendung kommt. Nach dieser wird den USA das Recht eingeräumt, ehemalige Staatsbürger oder langfristig Aufenthaltsberechtigte der USA noch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust dieses Status unabhängig der geschilderten Regelungen des DBA nach US-Recht zu besteuern. Da Sie als Leistungsempfängerin nach wie vor im Besitz einer Greencard sind, verfügen Sie entsprechend über eine solche langfristige Aufenthaltsberechtigung. Zur Beurteilung ist jedoch die konkrete Rentenart maßgebend: Handelt es sich demnach um eine Rentenzahlung für Ihre frühere unselbstständige Tätigkeit, die aufgrund der US-Sozialversicherungsgesetzgebung erfolgt, findet die Saving Clause keine Anwendung und die Rente wird ausschließlich in Deutschland besteuert. Die US-Rente wird in Deutschland behandelt, wie eine Rentenzahlung aus dem Inland. Deren steuerpflichtiger Anteil bestimmt sich entsprechend anhand des Jahres des Rentenbeginns. In allen übrigen Fällen greift die Saving Clause dagegen, sodass den USA ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Die Vermeidung einer hieraus resultierenden Doppelbesteuerung obliegt den USA. Es tut mir sehr leid, aber die Regularien sind nun mal so kompliziert.

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