LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Wie löst man Erbengemeinschaft auf?
Petra S. : „Mein Mann und ich haben ein Haus zu gleichen Teilen. Nach dem Tod meines Mannes wurde seine Hälfte nach der gesetzlichen Folge aufgeteilt. Ich habe die Hälfte von dem Anteil meines Mannes geerbt und die drei minderjährigen Kinder teilen sich die andere Hälfte (jeder ein Drittel). Jetzt sind zwei Kinder volljährig und das jüngste Kind zwölf Jahre. Eins der großen Kinder macht zurzeit extrem viele Schulden und ich habe Angst, dass es im schlimmsten Fall seinen Anteil verkauft. Ich kann ihn nicht auszahlen. Die erwachsenen Kinder würden mir ihren Anteil überlassen, auch ohne Geld, denn es stehen einige Sanierungen im Haus an. Dadurch, dass der Jüngste aber nicht volljährig ist, können wir die Erbengemeinschaft nicht auflösen. Gibt es eine Möglichkeit, die großen Kinder aus der Erbengemeinschaft herauszulösen?“
Sie könnten die Erbengemeinschaft (theoretisch) schon auflösen. Bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung besteht für Sie allerdings ein Vertretungsausschluss für das minderjährige Kind. Es wäre vom Gericht ein Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen. Ferner müsste das