LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ist Nießbrauch vererbbar?

Hans F.: „Wir haben unseren beiden Söhnen ein Wohn- und Geschäftshaus überschrieben (geschenkt). Meine Frau und ich haben uns einen Nießbrauch (für jeden von uns 30 Prozent der Mieteinnahmen) eintragen lassen. Sollte einer von uns sterben, erbt der Überlebende den Prozentsatz des Verstorbenen? Wenn nicht, können wir testamentarisch bestimmen, dass der Überlebende den Nießbrauch des Verstorbenen erhält?“

Durch den Nießbrauch wird dem Eigentümer das Nutzungsrecht entzogen. Wirtschaftlich ist das Eigentum damit weitgehend entwertet. Zum Schutz des Eigentümers vor einer unkontrollierbaren Aushöhlung seines Eigentums bestimmt das Gesetz in § 1059 BGB daher eine persönliche Begrenzung des Nießbrauchs. Na

Samstag, 27. Dezember 2025

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