Die Deutschen vererben jährlich rund 400 Milliarden Euro. Weil viele Testamente fehlerhaft oder unvollständig sind, landet ein Teil dieses Vermögens oft nicht beim gewünschten Erben. „Neun von zehn Testamenten enthalten Fehler“, so die Erfahrung von Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht. Er rät dringend dazu, sich nicht auf die gesetzlichen Erbregelungen zu verlassen, sondern ein eigenes Testament zu verfassen. Vieles könne so bereits im Vorfeld geklärt werden. Hinzu komme: Wenn die Erbfolge klar ist, wird erfahrungsgemäß weniger ums Erbe gestritten. Experten schätzen, dass es bei jeder fünften Erbschaft Zoff gibt.
1. Keine Verfügung hinterlassen
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Oft mit unangenehmen Überraschungen. Bei kinderlosen Paaren beispielsweise beerben sich die Partner nämlich nicht alleine. Der Überlebende muss den Nachlass womöglich mit dem Schwiegervater oder dem Schwager teilen. Ein kluges Testament hilft, Frieden zu stiften.
2. Testament zu lang aufgeschoben
Der Tod kann jederzeit eintreten. Das ist eine Binsenweisheit, die aber allzu gern verdrängt wird. Doch es muss ja gar nicht der Tod sein, der zur Testierungsunfähigkeit führt – auch ein Unfall oder ein Schlaganfall kann einen außer Gefecht setzen.
3. Die unpassende Form gewählt
Für den Letzten Willen kann man ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament aufsetzen. Vorsicht ist beim Erbvertrag geboten: Wenn ein Vater beispielsweise seinem Sohn in einem solchen Vertrag zusichert, dass dieser einmal sein Erbe werde, kommt der Vater ohne Zustimmung des Sohnes aus diesem Versprechen nicht mehr heraus. Sollte das Verhältnis später zerrüttet sein, kann dies ein großes Problem darstellen.
4. Pflichtteil nicht berücksichtigt
Da der Pflichtteil immer ein Geldanspruch ist, kann dies den Erben, der anderen den Pflichtteil zahlen muss, in große Liquiditätsprobleme stürzen – wenn der Nachlass beispielsweise eine Immobilie ist. Man sollte daher versuchen, das Problem bereits von vornherein zu entschärfen. Beispielsweise durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder durch entsprechende Testamentsklauseln.
5. Widerruf verhindert
Ehegatten können zusammen in einem „Gemeinschaftlichen Testament“ über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Dabei gilt es zu Lebzeiten beider Ehepartner zu klären, ob der Überlebende die gemeinsam getroffene Schlusserbenregelung, also die Verfügungen für seinen Tod, ändern darf. Eine schwierige Entscheidung für die Zukunft, die aber für den überlebenden Partner vielleicht sehr wichtig ist.
6. Ehevertrag falsch eingesetzt
Eheverträge haben in der Regel nicht nur ehe- bzw. scheidungsrechtliche Bedeutung, sie berühren auch das Erbrecht. So bedeutet z. B. der Weg aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung in vielen Fällen eine Verschlechterung der gesetzlichen Erbquote des Überlebenden, folglich auch eine Minderung der Pflichtteilsansprüche. Auch hat die Gütertrennung erbschaftssteuerliche Nachteile. Ideal könnte die Vereinbarung der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft sein: Sie bedeutet Gütertrennung für den Fall der Scheidung, aber Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes des Erstversterbenden.
7. Ersatzerben vergessen
Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe im Erbfall nicht mehr lebt? Das kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Streit ist vorprogrammiert. Am Ende kann es vorkommen, dass ausgerechnet derjenige Ersatzerbe wird, der nach dem Willen des Verstorbenen partout nichts hätte bekommen sollen. Die Regelung der Ersatzerbschaft gehört also unbedingt in ein Testament.
8. Testament ist nicht auffindbar
Wie viele Testamente jährlich verschwinden, weil sie dem Finder nicht gefallen, weiß niemand. Ein Testament gehört daher gut aufbewahrt. Wer es beim Nachlassgericht hinterlegt, zahlt für diese Leistung 90 Euro. Wenn das Testament zu Hause aufbewahrt wird und man das Original nicht mehr findet, ist es strittig, ob eine Kopie für sich allein genommen eine wirksame letztwillige Verfügung darstellt. Allerdings kann eine Kopie als Nachweis dafür dienen, dass ein Original einmal vorhanden war. Wenn im Weiteren der Nachweis erbracht werden kann, dass das Original lediglich verschwunden ist, keinesfalls aber von dem Erblasser bewusst vernichtet wurde, weil er die niedergeschriebene Erbfolge so nicht mehr wünscht, kann auch eine Kopie als Nachweis für den Erben dienen.
9. Folgen bei der Steuer nicht bedacht
Manches Testament liest sich ganz überzeugend, und doch kann es steuerlich betrachtet höchst unvernünftig sein. Nicht nur erbschaftsteuerlich, sondern auch einkommensteuerlich. Viel häufiger, als es Laien denken, hat nämlich ein Erbfall missliche Konsequenzen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die steuerliche Durchleuchtung der Vermögensnachfolge, sei sie zu Lebzeiten oder nach dem Tod, ist dringend zu empfehlen.
10. Zu laienhaft formuliert
Das Erbrecht ist hoch kompliziert, voller juristischer Fallen, zivilrechtlich und steuerrechtlich. Es lohnt sich eine Erstberatung bei einem Fachjuristen. Die ist gar nicht so teuer. Diese Leistung kostet bundesweit einheitlich maximal 190 Euro plus Mehrwertsteuer. Auch beim Notar kann man nachfragen.