Es ist zwischen der Vorerbschaft und der Nacherbschaft zu unterscheiden. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gilt der Vorerbe als Erbe. Damit unterliegt der Vorerbe den erbschaftsteuerlichen Regeln wie ein Erbe.
Der Vorerbe muss die Erbschaft versteuern. Als Ehegatte steht dem Vorerben grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro innerhalb von zehn Jahren zu. Die Nacherbschaft ist in diesem Stadium steuerlich nicht von Bedeutung.
Der Nacherbe hat die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalls als von dem Vorerben stammend zu versteuern. Ein Kind hat einen Freibetrag gegenüber einem Elternteil in Höhe von 400 000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Bei Vorversterben des Vaters wird dieser Fall bei anschließendem Versterben der Mutter steuerlich bedeutsam. Der Nacherbe kann aber auf Antrag die Erbschaft als bezogen von dem Erblasser versteuern lassen. Geht im letzten Fall auch eigenes, nicht von der Vorerbschaft betroffenes Vermögen des Vorerben über, sind Sonderregelungen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insbesondere hinsichtlich Steuerklasse und Steuersatz zu beachten. Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, sind wiederum Sonderregelungen maßgebend.