Reinigungsdienst

von Redaktion

Wenn der Vermieter ein Unternehmen oder eine Einzelperson mit der Treppenhausreinigung beauftragt hat, kann er die Ausgaben dafür als Betriebskosten seinen Mietern auferlegen. Entstehen durch einen Dienstleisterwechsel höhere Kosten als zuvor, so können auch diese umgelegt werden, soweit dabei das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erläutert. Die von den Mietern zu zahlenden Betriebskosten müssen angemessen und erforderlich sein. Trotz dieser Vorgabe muss der Vermieter aber nicht zwingend den Dienstleister mit dem preisgünstigsten Angebot auswählen. Vielmehr muss er auf ein angemessenes Kosten-Nutzen Verhältnis Rücksicht nehmen.  dpa

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