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Was ändert der neue Freibetrag?

von Redaktion

Rita B.: „Ich beziehe sei 2017 die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung. Dafür wird mir jeden Monat ein 120tel des berechneten Wertes von 354,90 Euro (beide Versicherungen), eine Krankenversicherung von 55,72 Euro plus Pflegeversicherung insgesamt 64,77 Euro berechnet und eingezogen. Seit 1. Januar 2020 hat sich ja der Freibetrag auf 159 Euro erhöht. Gilt das auch für die Kapitalauszahlung? Bei meiner Krankenkasse habe ich erfahren, dass sich nichts geändert hat und der Freibetrag sich jedes Jahr etwas erhöht.“

Für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat sich sehr wohl etwas geändert. Am 1. Januar 2020 trat das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ in Kraft. Es ersetzt die bis dahin gültige Freigrenze für Versorgungsbezüge (auch Direktversicherung oder andere Formen der Betriebsrente) durch einen Freibetrag. Der Freibetrag beträgt 2020 genau 159,25 Euro im Monat. Sofern Sie den Status als Pflichtversicherte in der GKV haben, unterlag vor dem Jahreswechsel Ihr berechneter Wert als Bemessungsgrundlage – die von Ihnen genannten 354,90 Euro – vollständig den Beitragssätzen Ihrer gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, da bei Überschreitung der Freigrenze der volle Wert anzusetzen ist. Seit dem 1. Januar 2020 wird bei Pflichtversicherten der nun geltende Freibetrag von 159,25 Euro von dem berechneten Wert der Bemessungsgrundlage für die Beitragssätze (354,90 Euro) abgezogen. Der Differenzbetrag von 195,65 Euro unterliegt dann dem vollen Beitragssatz der Krankenkasse. Der Freibetrag gilt allerdings nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung, weshalb der Pflegebeitragssatz von 3,05 Prozent (gegebenenfalls zusätzlich eines Kinderlosenzuschlags von 0,25 Prozent) auf den berechneten Wert angesetzt wird. Wenn Ihnen Ihre gesetzliche Krankenkasse mitteilte, dass sich für Sie nichts geändert habe, kann dies aber auch daran liegen, dass Sie freiwilliges Mitglied und kein Pflichtmitglied der GKV sind. Denn der Gesetzgeber diskriminiert freiwillige Mitglieder der GKV, da die Neuregelung des Freibetrages nicht für sie gilt. Im Zweifel lassen Sie sich am besten mit Ihren persönlichen Unterlagen in einer Verbraucherberatung oder durch einen gerichtlich bestellten Rentenberater beraten.

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