Das deutsche Lebensmittelrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Die Regelungen zur Herkunftsangabe sind da keine Ausnahme. Da gibt es detaillierte Vorschriften wie bei Rindfleisch: Jedes unverarbeitete Stück muss so gekennzeichnet sein, dass der Kunde erfährt, wo das Rind geboren, gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde. Bei einem verarbeiteten Stück Rindfleisch, etwa grillfertig gewürztes Fleisch, entfällt diese Pflicht jedoch komplett. Ähnlich ist es bei Obst und Gemüse: Frisch und unverarbeitet muss für die meisten Sorten das Herkunftsland angegeben werden, für Dosenbohnen oder Tiefkühlbeeren dagegen nicht. Schlichtweg unnütz sind Formulierungen wie „aus EU- und Nicht-EU-Ländern“, die zwar rechtlich in Ordnung sind, aber keinerlei Information liefern.
Zum 1. April ist nun eine neue Regelung in Kraft getreten, die dafür sorgen soll, dass insbesondere verarbeitete Produkte beim Verbraucher keine falschen Vorstellungen über die tatsächliche Herkunft wecken. So sind beispielsweise Tomatenmarktuben häufig so gestaltet, dass sie „italienisch“ wirken, etwa durch die Verwendung der Landesflagge. Bislang können unter einer solchen Aufmachung auch Tomaten chinesischen Ursprungs verkauft werden.
Verbraucher, die Wert auf Tomatenmark aus italienischen Früchten legen, müssen nach Produkten suchen, die ausdrücklich darauf hinweisen. Künftig kehrt sich das um: Wirbt das Tomatenmark mit den italienischen Landesfarben, müssen die verwendeten Tomaten auch wirklich von dort stammen. Tun sie es nicht, muss der Hersteller dies auf der Verpackung angeben. Ähnliches gilt ab sofort zum Beispiel auch für Aufbackhörnchen, deren Verpackung an französische Croissants erinnert, oder für Hartwürste mit spanischer Flagge auf dem Etikett.
Entscheidend für die Beurteilung ist jeweils, woher die sogenannte primäre Zutat stammt. Im Fall der Hörnchen also das Weizenmehl, bei den Würsten das Fleisch. Doch nicht immer kann man die wertgebende Hauptzutat so leicht benennen. Bei einem Fruchtjoghurt zum Beispiel lässt sich sowohl die Milch als auch die Frucht als primäre Zutat verstehen. Wird für diesen Joghurt also mit einer speziellen Herkunft geworben, muss für den Verbraucher ersichtlich sein, woher beide Hauptzutaten stammen.
Es bleibt also abzuwarten, wie hilfreich die neue Regelung für Verbraucher tatsächlich ist, zumal die Hersteller alte Bestände noch abverkaufen dürfen. Außerdem zeichnet sich bereits jetzt ab, dass es viele Ausnahmen geben wird. So fallen beispielsweise bestehende Markennamen nicht unter die neue Vorschrift, ebenso wenig wie Gattungsbegriffe, die im Laufe der Zeit ihren Bezug zu einer bestimmten Ursprungsregion verloren haben, wie „Mozzarella“ zum Beispiel.
Was Lebensmittel mit bayerischer Herkunft betrifft, gibt es Siegel wie „Geprüfte Qualität Bayern“ und das bayerische Bio-Siegel, welche die Suche erleichtern. Auch das sogenannte „Regionalfenster“, das über die Herkunft und den Anteil regionaler Zutaten eines Produktes informiert, hilft beim Auffinden heimischer Produkte. Gut zu wissen: bei allen dreien handelt es sich um Siegel mit transparenten Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung von unabhängiger Seite kontrolliert wird.