Großeltern sparen häufig für ihre Enkel. Benötigen sie im Alter finanzielle Unterstützung eines Sozialhilfeträgers, kann dieser gegenüber den Enkeln Anspruch auf Rückzahlung der Beträge haben. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Sie verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 6 U 76/19). Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige fallen nicht mehr in den Bereich sogenannter Anstandsschenkungen.