Käufer von Immobilien dürfen sich nicht von schillernden Beschreibungen in Angeboten blenden lassen. Denn nicht jede Beschreibung kann als Beschaffenheitsgarantie verstanden werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 4 U 2183/19), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ berichtet. In dem Fall hieß es in einem Exposé, das Haus sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“. Nach dem Verkauf stellte sich aber heraus, dass es einer grundlegenden Sanierung bedurfte. Der Käufer nahm den Verkäufer daher auf Gewährleistung in Anspruch – allerdings ohne Erfolg. Die Angaben in dem Exposé stellten keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungszustandes des Hauses dar, befand das Gericht. Arglist sei nicht im Spiel gewesen.