Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger verpflichtet, alle Gegenstände und Werte des Nachlasses an die Erben herauszugeben. Allerdings kann es sein, dass er ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, weil seine Vergütung noch nicht bezahlt wurde. Die Anwaltskammer kümmert sich um diese Angelegenheiten nicht, auch das Nachlassgericht ist nicht mehr zuständig. Sie sollten sich an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden, der mit dem Nachlasspfleger Kontakt aufnimmt und gegebenenfalls auch Klage für Sie einreicht.