Wenn der Arbeitstag zu lang ist

von Redaktion

Es gibt zahlreiche Gründe, warum Menschen krankheitsbedingt nicht mehr die volle Arbeitsleistung bringen können. Das ist ein harter Einschnitt – auch finanziell. Die Erwerbsminderungsrente kann zumindest eine Grundversorgung bieten. Wer hat Anspruch? Wie wird sie berechnet?

VON MAIK HEITMANN

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht Versicherten zu, die nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang arbeitsfähig sind. Es gibt verschiedene Arten. Dabei ist zu beachten: Erwerbsunfähigkeit ist etwas anderes als Berufsunfähigkeit. Berufsunfähige können aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr im bisherigen, wohl aber noch in einem anderen Beruf arbeiten. Erwerbsunfähige können dagegen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten.

Wer als erwerbsunfähig gilt

Wer nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, der erhält die volle Erwerbsminderungsrente, wenn dieser Zustand länger als sechs Monate anhält. Als Gründe zählen Erkrankungen oder Behinderungen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält derjenige, der nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten – und bekommt die Hälfte der Rente. Daneben gibt es noch die sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese Rentenart betrifft Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung, die in ihrer Region keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz finden. Diese Rente gibt es voll.

Voraussetzungen für die Rente

Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, müssen mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Dabei zählen nicht nur Beschäftigungszeiten, sondern auch Zeiten mit Kranken-, Übergangs- oder Arbeitslosengeld. Ebenfalls mitgezählt werden Zeiten der Kindererziehung, häusliche Pflege und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Auch Grundwehr- oder Zivildienst zählen. Außerdem müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Renteneintritt belegt sein. Wenn innerhalb der letzten Jahre keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden – zum Beispiel wegen Kindererziehung oder Hartz IV-Bezug –, dann wird der Fünfjahreszeitraum um diese Zeiten in die Vergangenheit verlängert. Dadurch kommen möglicherweise weitere Pflichtbeiträge zusammen und die Voraussetzung kann doch noch erfüllt werden.

Wie hoch die Rente ausfällt

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bislang erworbenen Rentenansprüchen, dem Jahr des Rentenbeginns und dem Alter des Versicherten. Zu den erworbenen Rentenansprüchen werden weitere fiktive Rentenansprüche hinzugerechnet. Dabei wird angenommen, dass der Versicherte bis zum regulären Rentenalter bei gleichem Verdienst wie in der Vergangenheit weitergearbeitet und entsprechende Rentenbeiträge gezahlt hätte. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Von diesem rechnerischen Zuschlag wird ein Teil abgezogen – je nach Alter der Betroffenen. Ein Blick in die aktuelle Renteninformation lässt erkennen, wie hoch die eigene Rente wegen Erwerbsminderung ausfallen würde. Die Rentenversicherer verschicken die Info jedes Jahr an alle Versicherten, die mindestens 27 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge gezahlt haben.

Wie lange gezahlt wird

Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel nur auf Zeit bewilligt. Die Rentenversicherung geht meist davon aus, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. Nur wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, gibt es die Rente unbefristet. Läuft eine befristete Rente aus und der Gesundheitszustand hat sich nicht entscheidend gebessert, sollten Versicherte rechtzeitig, das heißt spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung, einen Antrag auf Weiterzahlung stellen. Nur so wird die Rente nahtlos weitergezahlt.

Was man dazu verdienen darf

Erwerbsminderungsrentner dürfen hinzuverdienen. Bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung ist der Hinzuverdienst auf 6300 Euro pro Jahr beschränkt. Was darüber liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Hinzuverdienstgrenze individuell verschieden. Aktuell dürfen mindestens 15 479,10 Euro hinzuverdient werden. Was über der persönlichen Grenze liegt, wird ebenfalls zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei beiden Rentenarten ist der Hinzuverdienst gedeckelt. Die Höhe des Deckels wird individuell berechnet. Das soll verhindern, dass Erwerbsminderungs-Rentner finanziell besser dastehen als vor Renteneintritt. Ein zu hoher Hinzuverdienst gefährdet die Rente. Rentnerinnen und Rentner dürfen nur im Rahmen des Leistungsvermögens arbeiten, das ihrer Bewilligung der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegt.

Geld gibt es nur auf Antrag

Eine Rente wegen Erwerbsminderung gibt es nur auf Antrag. Die nötigen Antragsformulare gibt es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Die Anträge sollten nicht ohne Hilfe einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherer oder der ehrenamtlichen Versichertenberater ausgefüllt werden. Die Adressen gibt es über das kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung (Telefon: 0800/1000 4800) oder unter deutsche-rentenversicherung.de. Auch kann dort die ausführliche Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ bestellt werden.

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