LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Verstopfter Abwasserkanal in der WEG

von Redaktion

Der Abwasserkanal ist bis zur Abzweigung in die zum Sondereigentum gehörenden Räume Gemeinschaftseigentum. Da das Abwasserrohr hier am tiefsten Punkt verstopft ist, liegt auch eine Verstopfung des Abwasserkanals vor. Somit liegt ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vor, dessen Instandsetzung die Wohnungseigentümer gemäß dem vereinbarten Verteilungsschlüssel anteilig tragen müssen.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Schaden am Gemeinschaftseigentum von einem einzelnen Eigentümer verursacht wurde. Im vorliegenden Fall lässt sich die Verursachung durch einen einzelnen Sondereigentümer nicht zweifelsfrei feststellen, da die Abwasserrohre aller vier Einheiten zusammengeführt werden, sodass die Verstopfung von jedem Eigentümer verursacht worden sein könnte. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Schaden sich erst am tiefsten Punkt – wie in solchen Fällen oft üblich – bemerkbar gemacht hat. Die Ansicht des Hausverwalters ist somit nicht richtig, da der Schaden – wie oben ausgeführt – von allen Miteigentümern anteilig getragen werden muss.

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