Wohnungseigentümer dürfen von ihrem Sondereigentum sowie vom Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem ein Nachteil entsteht, der über das übliche Maß hinausgeht. Das gilt auch bei der Balkongestaltung, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt. L
Dieser Artikel (ID: 1278917) ist am 14.07.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).