Ich vermute aufgrund Ihrer Ausführungen, dass Sie und die zweite Ehefrau Ihres Vaters zu je ein Halb seine Erbinnen wurden. Sie bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und unter sich aufteilen. Dabei gehören den Erben alle Gegenstände des Nachlasses gemeinschaftlich, sie können also auch nur gemeinschaftlich darüber verfügen. Sie als Miterbin können daher zum Beispiel nicht eine Grundstückshälfte verkaufen, sondern nur Ihren Erbanteil insgesamt. Die Erbengemeinschaft ist eine „Zwangsgemeinschaft“, da sich die Erben die anderen Miterben ja nicht ausgesucht haben. Daher hat der Gesetzgeber jedem Miterben das Recht gewährt, jederzeit von den anderen Miterben die sog. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Aufteilung des Nachlasses und Beendigung der Erbengemeinschaft zu verlangen.
Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung könnten Sie sich mit der Ehefrau einigen, dass diese das Grundstück erhält und Sie zum Beispiel andere Nachlasswerte. Oder Sie regeln in einem Auseinandersetzungsvertrag oder einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung, zu welchem Preis die Ehefrau Ihren Erbteil (und damit auch das Grundstück) übernehmen kann.Können Sie sich nicht einigen, muss das Grundstück zur Vorbereitung der Auseinandersetzung zunächst versilbert werden. Dafür gibt es das Instrument der Teilungsversteigerung. Der Versteigerungserlös kann dann anschließend entsprechend der Erbquoten verteilt werden. Wenn meine Vermutung bezüglich der Erbfolge richtig ist und eine Erbengemeinschaft besteht, kann diese grundsätzlich ewig laufen. Der Anspruch auf Auseinandersetzung verjährt grundsätzlich nicht und Sie können diese jederzeit fordern. Ich empfehle Ihnen, sich dabei durch einen versierten Anwalt beraten und unterstützen zu lassen.