LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Drei Fragen zum Pflichtteil

von Redaktion

Alle drei Fragen sind hochinteressant, beginnen wir mit der ersten: Es ist nicht möglich, bei einem Pflichtteilsverzicht eine andere Person zu bestimmen, die stattdessen den Pflichtteil erhalten soll. Nun zur zweiten Frage: Wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erblasser verstirbt, so erlischt seine Anwartschaft auf den Pflichtteil ersatzlos, sie ist nicht vererblich. Aber eventuell haben andere Personen einen eigenen Pflichtteil. Beispiel: Ein Großvater ist verstorben, sein eigener Sohn ist schon tot, dieser vorverstorbene Sohn kann keinen Pflichtteil haben und auch nicht vererben, wenn er aber wiederum einen eigenen Sohn hat (Enkelsohn des Großvaters), so hat dieser Enkelsohn einen eigenen Pflichtteilsanspruch kraft Gesetzes. Nunmehr zu Ihrer dritten und letzten Frage: In der Tat informiert das Nachlassgericht die Pflichtteilsberechtigten davon, dass sie durch Testament enterbt wurden und daher ihren Pflichtteil geltend machen können.

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