Wer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, kann bei einer Renovierung Steuern sparen: Die für die Arbeiten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden – allerdings mit Einschränkungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: V R 1/18). So können auch Aufwendungen zur Renovierung eines Sanitärraums geltend gemacht werden, also von Toilette und Waschbecken – nicht jedoch für Dusche und Badewanne.