Wer selbst kündigt, geht meist leer aus

von Redaktion

Wer selbst kündigt, bekommt von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Es sei denn, man kann einen wichtigen Grund angeben. Dabei reicht es aber nicht, sich auf eine Verschwiegenheitserklärung mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu berufen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 21 AL 4798/19), über die der Bund-Verlag informiert. Der Fall sah so aus: Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte daraufhin Arbeitslosengeld. Er begründete seine Kündigung damit, dass er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber habe identifizieren können. Wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber könne er aber keine Details angeben. Für die Arbeitsagentur jedoch zählte das nicht als wichtiger Grund, sie verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen. Für das Gericht war die Entscheidung der Arbeitsagentur nachvollziehbar. Üblicherweise muss die Agentur beweisen, warum kein wichtiger Grund vorliegt.  dpa

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