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Wird die Verlustverrechnung begrenzt?

von Redaktion

Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert und damit die Verlustverrechnung sowohl bei Wertlosigkeit von Kapitalanlagen im Privatvermögen als auch bei den Termingeschäften stark eingeschränkt. Die erstgenannte Regelung ist bereits auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Verluste aus uneinbringlichen Kapitalforderungen, der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern jeweils im Sinne des § 20 (1) EStG, können deshalb nur noch bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Darüber hinaus gehende Verluste werden vorgetragen und können zeitlich gestreckt in Folgejahren – wieder begrenzt bis zur Höhe von 10 000 Euro – zur Verrechnung kommen.

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen ist nicht abschließend geklärt, ob Zertifikate wie Bonuszertifikate, Discountzertifikate und Index-Tracker stattdessen als Termingeschäft behandelt werden sollen. Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einem Schreiben, das darauf schließen lässt, dass Zertifikate generell nicht zu den Termingeschäften zählen. Da das Schreiben derzeit lediglich im Entwurf vorliegt und die Veröffentlichung aussteht, kann noch keine Entwarnung gegeben werden.

Wir möchten Sie deshalb auch über die zweite zum 1. Januar 2020 eingeführte Neuregelung für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen, informieren. Diese dürfen nur bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Kalenderjahr mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen und können – begrenzt auf 10 000 Euro – mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden.

Gerade vor dem Hintergrund der Einführung des neuen Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte lässt sich der Unmut vieler Anleger gegen die neuen Regelungen nachvollziehen. Beabsichtigt ist die eingeschränkte Verlustnutzung aus spekulativen Geschäften. Vergessen wird dabei allerdings, dass Termingeschäfte oftmals auch zur Absicherung von Währungsrisiken und dergleichen abgeschlossen werden. Insofern wird das Ziel verfehlt und der risikoaverse Privatanleger bestraft. Es bleibt abzuwarten, ob das kommende Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dieser Thematik Stellung bezieht.

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