Bröckelnde Fugen, unansehnliche Fliesen, dunkle Ränder an der Toilette: Da wird es Zeit für eine Bad-Verjüngungskur. Meistens ist das ein aufwendiges und kostspieliges Unterfangen. Mietern stellt sich deshalb die Frage, ob sie bei ihrem Vermieter Anspruch auf eine grundlegende Renovierung des Bads haben oder die Sache selbst in die Hand nehmen müssen.
Wohnungsgesellschaften bringen beispielsweise Bäder in der Regel in einem Rhythmus von 25 bis 30 Jahren auf Vordermann. „Das geschieht dann meist im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten an den gesamten Wohnhäusern“, erläutert ein Sprecher des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), der rund 3000 Unternehmen repräsentiert. Eine solche Grundrenovierung fällt meistens unter den Begriff Modernisierung, die wiederum eine Mieterhöhung nach sich ziehen kann.
Anspruch auf ein modernes, schönes Bad haben alteingesessene Mieter dagegen nicht. Gleiches gilt für eine bestimmte Badausstattung. Sie können lediglich erwarten, dass – wie beim Rest der Wohnung auch – der bei Einzug bestehende Standard erhalten bleibt.
Das bedeutet, dass Vermieter sogar kaputte WC-Spülungen mit uraltem Wasserabzug durch gleiche, aber funktionstüchtige Exemplare ersetzen können.
Wer 70er-Jahre-Charme in Eigenarbeit aus dem Bad verbannen will, redet am besten mit dem Eigentümer. Er allein entscheidet, ob er den Wunsch nach Erneuerung und Modernisierung erfüllt. „Ein Anspruch auf eine neue Wanne, eine neue Toilette oder ein Waschbecken besteht für Mieter erst, wenn die vorhandenen Teile auch defekt sind“, erläutert Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Der Vermieter muss also nur tätig werden, wenn etwas defekt im Badezimmer ist. Auf die Instandsetzung haben Mieter im Unterschied zur Bad-Modernisierung ein Recht. Grundsätzlich können Mieter sich ohne Rücksprache mit dem Vermieter auf eigene Kosten ans Renovierungswerk machen. Zumindest gilt das für kleinere Umgestaltungen wie frische Farbe, einen neuen Duschvorhang oder eine transportable Duschkabine. Bei weitergehenden Plänen ist aber Vorsicht geboten. „Veränderungen, die in die Substanz eingreifen, oder größere bauliche Maßnahmen erfordern eine Erlaubnis des Vermieters“, sagt Hartmann. In diese Kategorien fallen unter anderem Fliesen abklopfen und neue anbringen, der Austausch von Waschbecken, Toiletten, Badewannen, Duschen und Heizungen. Selbst das Erneuern von Fugen kann heikel sein. Ohne Zustimmung des Vermieters drohen Probleme. „Im besten Fall bleiben Mieter auf ihren Kosten sitzen. Im schlechtesten Fall kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Modernisierung wieder rückgängig macht“, warnt Julia Wagner, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dann müssten Mieter spätestens bei Auszug den alten Zustand wieder herstellen. Das wird schwierig, wenn die alte Badeinrichtung entsorgt wurde.
Zur Absicherung empfehlen Wagner und Hartmann Mietern, vor Beginn selbst geplanter Modernisierungen eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Darin regeln sie mit dem Vermieter, welche Arbeiten gemacht werden. Außerdem verständigen sie sich darin über die Kosten.
Es ist ratsam, heikle Installationsarbeiten einem Fachbetrieb zu überlassen, um später für eventuelle Mängel nicht haftbar gemacht zu werden. Viele Vermieter arbeiten mit solchen Betrieben zusammen. Auch das kann in der Vereinbarung stehen.
Einige Wohnungsgesellschaften bieten ihren Mietern Standardvarianten zur Badrenovierung an. Diese kommen speziell bei barrierefreien Umbauten zum Einsatz. Es gibt darüber hinaus Kooperationen mit Firmen, die Mieter bei den Renovierungen unterstützen. Sie informieren beispielsweise zu Fördermöglichkeiten oder entwerfen digitale Pläne. Hinterher gibt es oft eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag einschließlich einer Mietanpassung nach oben.
Nur Standard muss erhalten bleiben
Vermieter kann Rückbau verlangen
Barrierefreie Standardvarianten