Matthias B.: „Mein Vater hat bei seiner Bank eine Geldanlage getätigt, die über mehrere Jahre läuft. Meine Mutter ist als Ehepartnerin im Vertrag mit eingetragen. Nun ist mein Vater verstorben und die Bank hat meiner Mutter mitgeteilt, dass sie als Ehefrau und Alleinerbin keinen Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat und somit jährlich 25 Prozent von ihren Zinsen abgezogen werden. Ist die Aussage der Bank korrekt und wenn ja, was kann meine Mutter tun, um den Verlust zu umgehen?“
Damit auch die anderen Leser wissen, wovon wir sprechen, hole ich ein wenig aus: Generell behält jede Bank in Deutschland auf sämtliche Kapitalerträge sogenannte Kapitalertragsteuer sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag und, soweit man einer Religionsgemeinschaft angehört, Kirchensteuer ein. Jedem Bankkunden ist es möglich, seinen Sparerpauschbetrag auszunutzen und diesen bei der Bank zu hinterlegen. Das sind pro Person 801 Euro, bei Ehegatten 1602 Euro. Dann wird für Kapitalerträge in dieser Höhe keine Steuer erhoben.
Da viele Rentner, Studenten und Minderjährige aber darüber hinaus wenig weitere und manchmal auch steuerfreie Einkünfte haben, was oft für Teile der Rente zutrifft, würde erst bei Abgabe einer Steuererklärung die gesamte Steuer erstattet. Deswegen stellt der Fiskus auf Antrag bei gering schwankenden und geringen Einkünften die sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung aus, kurz NV-Bescheinigung. Damit behält die Bank auch darüber hinaus keine Steuer ein.
Die Bescheinigung muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge vorliegen und wird in der Regel nur für drei Kalenderjahre ausgestellt. Natürlich werden Falschangaben vonseiten des Bürgers mit Sanktionen belegt.
Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung einer auf Ehegatten ausgestellte NV-Bescheinigung. Genauer gesagt, die Wirkung entfällt nach dem Jahr des Todes eines Ehegatten. Dies ist deswegen richtig, weil auch die zugrunde liegenden Einkünfte und Freibeträge zwangsläufig geändert werden. Die Aussage der Bank entspricht in diesem Punkt also der Wahrheit.
Allerdings können Sie oder Ihre Mutter jederzeit eine neue NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Dafür legen Sie wie bereits bei den vorhergehenden Anträgen die Einkünfte vor und füllen das sogenannte „NV 1 A“-Formular aus. Genau an dieser Stelle ist die Aussage der Bank also nicht korrekt und Ihre Mutter muss sich nicht umständlich die Kapitalertragsteuer über eine Steuererklärung zurückholen. Soweit Sie hier Hilfe benötigen, raten wir, einen Steuerberater aufzusuchen.
In Ihrem Fall lohnt sich auch bezüglich der Erbschaftsteuer die Rücksprache mit einem Berufskollegen, da ein Erbfall in vielen Fällen anzeigepflichtig ist. Fällt keine Steuer an, ist der Termin beim Berater mit Sicherheit kurz.
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