Der Verwalter ist verpflichtet, für jede Eigentümerversammlung eine Niederschrift zu erstellen. Nach den gesetzlichen Vorgaben handelt es sich dabei um ein sogenanntes „Beschlussprotokoll“, welches sich vornehmlich auf die getroffenen Beschlüsse beschränkt und somit ein Ergebnisprotokoll ist. Wenn ein ausführlicheres Protokoll von der Eigentümergemeinschaft gewünscht wird, ist davon auszugehen, dass damit ein Verlaufsprotokoll gemeint ist, in welchem der gesamte Verlauf der Eigentümerversammlung wiedergegeben werden muss. Mangels anderweitiger Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung oder eines entsprechenden Beschlusses steht es im freien Ermessen des Protokollanten, ob er über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus noch andere Inhalte in die Niederschrift aufnimmt. Da aber ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung gefasst wurde, ist der Verwalter an einen solchen gebunden und hat daher die Niederschrift ausführlicher zu gestalten, also wohl ein sogenanntes „Verlaufsprotokoll“ anzufertigen. Da im vereinbarten Verwalterhonorar aber nur die gesetzliche Protokollführung enthalten ist, kann der Verwalter eine zusätzliche Gebühr von der Gemeinschaft für die „erweiterte“ Protokollführung einfordern, da der entsprechende Beschluss der Gemeinschaft erst nach dem Vertragsschluss erfolgt ist und deshalb bei der Kalkulation der Verwaltergebühr nicht berücksichtigt werden konnte.