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Ist eine Schenkung die bessere Option?

von Redaktion

Eine Übertragung der gesamten (Vor-)Erbschaft auf den Nacherben wird zwar allgemein als zulässig angesehen. Nach wohl herrschender Ansicht wird der Nacherbe damit aber nicht Vollerbe. Der Vorerbe ist zwar nicht gehindert, dem Nacherben die Erbschaft ganz oder teilweise schon vor Eintritt der Nacherbfolge herauszugeben, bleibt aber trotzdem bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe des Erblassers. Da somit die Erbteilsübertragung des Vorerben meist nicht geeignet sei, um die Nacherbschaft rechtssicher zu beenden, wird eine Einzelübertragung von Nachlassgegenständen auf den Nacherben empfohlen. Sie könnten also, wie von Ihnen geplant, die Hausanteile an die Nacherben übertragen. Wenn die Zustimmung beider Nacherben dazu vorliegt, kann auch keiner von ihnen bei Eintritt des Nacherbfalls geltend machen, die Übertragung wäre nach Paragraf 2113 BGB unwirksam gewesen, da sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen würde. Eine Steuerpflicht des Nacherben vor dem Nacherbfall entsteht gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) auch dann, wenn ihm der Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbfolge vor dem Nacherbfall unentgeltlich Nachlassgegenstände herausgibt. Die Schenkungen an Ihre Söhne würden also Schenkungsteuer bei Ihren Söhnen auslösen, soweit deren persönliche Freibeträge überschritten werden.

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