In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss hinsichtlich der Kosten für Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum unterschieden werden. Denn die Kosten für bauliche Maßnahmen an einem Sondereigentum hat allein dieser Sondereigentümer zu tragen. Die Kosten des Gemeinschaftseigentums haben demgegenüber grundsätzlich die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
Allerdings gehören die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – so zum Beispiel das Dach – zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum einzelner Eigentümer zugeordnet sind. Das heißt, dass Sie grundsätzlich diejenigen Sanierungskosten anteilig zu tragen haben, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Möglich ist aber auch, dass eine anderweitige Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung getroffen wurde, die zu einer Befreiung von Ihrer Zahlungspflicht in Bezug auf die Garagen führt. Sie sollten also zunächst einen Blick in die Teilungserklärung werfen, ob eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Andernfalls besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass Sie von der Zahlungspflicht durch einen Beschluss der Gemeinschaft für diese konkrete Sanierung der Garagen befreit werden. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Beschlussantrag stellen. Die Änderung der Kostenverteilung müsste dann mit einer qualifizierten Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Im Einzelfall kann es aber auch sein, dass ein Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung der Kostenverteilung besteht. Erforderlich dafür ist allerdings, dass ein Festhalten an der gesetzlichen Kostenverteilung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Die Anforderungen an einen Abänderungsanspruch sind dabei sehr hoch.
Sollten Sie einen solchen Anspruch gegenüber den übrigen Eigentümern durchsetzen wollen, so ist eine vorherige rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls durch einen entsprechenden Fachanwalt oder Eigentümerverband dringend zu empfehlen.