Schäden durch Biber an Häusern können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Sie können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof befand. Im konkreten Fall wollten die Bewohner eines Einfamilienhauses Kosten von 4000 Euro von der Steuer absetzen. Ihr Haus grenzt an ein Gewässer, in dem sich das unter Naturschutz stehende Tier angesiedelt hatte. Seine Bautätigkeit sorgte dafür, dass ein Teil der Rasenfläche und der Terrasse absackten.