Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibt und ihre Mitglieder mit Wärme beliefert, fällt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dafür Mehrwertsteuer an. Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie widerspreche Ausnahmeregelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, teilte der EuGH am Donnerstag mit (Az.: C-449/19).
Konkret ging es um einen Fall aus Baden: Das Finanzamt hatte einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Vorsteuerabzug verweigert. Dagegen wollte die WEG klagen.
Die EuGH-Richter entschieden schließlich, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall gelte und dass die Wärmelieferung grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliege. Entscheidend sei, dass für die Lieferung ein Entgelt gezahlt werde – unabhängig davon, ob das Ganze auf Gewinn ausgerichtet sei. Weiter erlaube es die Richtlinie Mitgliedstaaten zwar, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer zu befreien – das gelte aber nicht für die Lieferung von Wärme durch eine WEG an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind.