Viele Immobiliengeschäfte werden von Maklern abgewickelt. Die Kosten für deren Dienste musste bisher oft der Käufer tragen. „Entweder akzeptierten sie, allein oder überwiegend die Kosten für den vom Verkäufer beauftragten Makler zu tragen, oder man schied aus dem Kreis der potenziellen Käufer aus“, stellt Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt fest. „Diese Situation hat der Gesetzgeber nun beendet.“
Denn ab dem heutigen Mittwoch gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss nun mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Wird der Vermittler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Vereinbart der Makler mit einer Seite, dass er keine Provision zu leisten habe, darf er sich auch von der anderen Seite keinen Maklerlohn versprechen lassen. Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt, muss sie grundsätzlich auch die Vergütung zahlen.
Man darf zwar Kosten auf den Vertragspartner abwälzen – aber nur noch höchstens zur Hälfte. „Auch eine nachträgliche Herabsetzung oder ein Wegfall des Provisionsanspruches gegen den Vertragspartner wirkt sich stets auch zugunsten der anderen Partei aus“, erklärt Marius Leber, Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Branchenvertreter sind mit dieser Neuregelung grundsätzlich zufrieden. „Die Gesetzesreform stärkt die Rolle des Immobilienberaters als neutraler und fairer Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer“, sagt etwa Kai Enders, Vorstandsmitglied des Maklernetzwerkes Engel & Völkers.
Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbandes Deutschland, erhofft sich zudem eine Professionalisierung der Maklerbranche. „Es hat sich bewährt, dass ein Makler die Interessen beider Vertragsparteien vertritt.“