Krankenkassen müssen Behandlungen nicht bezahlen, die eine Heilpraktikerin in einem Naturheilzentrum durchführt. Das gilt auch, wenn ein Patient bereits lange eine chronische Erschöpfung zeigt und sich nach einer erfolglosen Arztsuche dort behandeln lässt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil (Az.: L 4 KR 470/19), über das der Deutsche Anwaltverein berichtet.
In dem Fall beantragte ein Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms im Naturheilzentrum. Der Patient hat eine chronische Erschöpfung, allergisches Asthma, Tinnitus und eine Nierenerkrankung. Seinen Antrag begründete er damit, dass seine Erkrankung besonders schwer sei und es in Deutschland keine Kassenärzte gäbe, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Die Heilpraktikerin im Naturheilzentrum sei darauf spezialisiert.
Die Krankenkasse lehnte ab. Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Dagegen klagte der Mann. Das Landessozialgericht bestätigte, die Kasse muss nicht bezahlen. Der Leistungskatalog der GKV umfasse keine Heilpraktiker. Zwingende Voraussetzung dafür sei die Approbation des Behandlers. Auch bei erfolgloser Arztsuche sei eine ärztliche Zulassung nicht verzichtbar.