LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Supervermächtnis könnte die Lösung sein
Das Gesetz will solche Vorbehalte, wie Sie sie gerne wünschen, eigentlich vermeiden. Es heißt deshalb in § 2065 BGB: „Der Erblasser kann die Bestimmung einer Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen“. Der Gesetzgeber