Betroffene schalten ihr Smartphone am besten sofort in den Flugmodus, informieren ihren Mobilfunkprovider und lassen diesen eine sogenannte Drittanbietersperre einrichten. Das rät das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen.
Falls noch nicht feststeht, ob Kosten entstanden sind, gilt es das als nächstes zu prüfen. Ist etwa im Online-Kundenbereich keine Übersicht über den laufenden Monat oder über die vergangenen Monate möglich, kann man beim Provider einen Kostennachweis anfragen.
Als nächstes rät das LKA, Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten. Dazu nimmt man zum einen das Smartphone mit. Zum anderen aber auch Screenshots beziehungsweise Fotos vom Display und – falls vorhanden – Kostennachweise. Das Telekommunikationsgesetz schützt Verbraucher dann davor, das sie den Teil der Handyrechnung begleichen müssen, der von Trojanern verursacht wurde.
Denn im TKG (Paragraf 45i Absatz 4) heißt es: „Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.“