Wenn der Partner stirbt, kommt zum emotionalen Verlust bei vielen auch die finanzielle Existenzfrage. Grundsätzlich können Verheiratete oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre rentenversichert war. „Hinterbliebene müssen die Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen“, sagt Samuel Beuttler-Bohn vom Sozialverband VdK. „Hinterbliebenenrenten zahlt die Rentenversicherung rückwirkend bis zu zwölf Monate vor dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat.“
Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall gilt die Regel des Sterbevierteljahres. Das bedeutet, dass drei Monate die Rente voll gezahlt wird. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres ändert sich das. „Hinterbliebene können Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwenrente haben“, erklärt Experte Beuttler-Bohn. „Welche Rentenart man bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem davon, ob das Paar die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor oder nach 2002 eingegangen ist. Denn in dem Jahr gab es eine Gesetzesreform.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente erhält, wer jünger als 47 Jahre, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte, wäre er zum Todeszeitpunkt in Rente gegangen. Sie wird maximal 24 Monate gezahlt. Es sei denn, das Paar hat vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und ein Partner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren. Dann läuft sie unbefristet.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente erhält, wer mindestens 47 Jahre alt ist oder eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht hat. Stirbt der Partner 2021, gilt das Mindestalter von 45 Jahren und zehn Monaten. Unabhängig vom Alter erhalten Hinterbliebene die Witwenrente, wenn sie erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind erziehen. „Unter den Begriff Kind fallen neben leiblichen Kindern auch die Kinder des verstorbenen Partners sowie, unter bestimmten Bedingungen, Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister“, sagt der Experte.
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte.
Ausnahme: Wer vor 2002 geheiratet hat und wenn ein Gatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, beträgt die Rente 60 Prozent. Ein Wechsel von der kleinen in die große Witwenrente ist möglich, wenn sich ein wesentlicher Faktor ändert. Die Standardrente eines abhängig Beschäftigten in Deutschland lag 2020 in den alten Bundesländern bei rund 1539 Euro monatlich. Entsprechend würde die kleine Witwenrente rund 385 Euro betragen, bei der großen Witwenrente (60 Prozent) nach altem Recht wären es rund 925 Euro.
Eigenes Einkommen
Eigene Einkommen werden auf die Witwenrente angerechnet, es gibt aber einen Freibetrag. Der beträgt aktuell 902,62 Euro in den alten und 877,27 Euro in den neuen Bundesländern.
Erneute Heirat
Wer erneut heiratet, verliert den Anspruch auf die Witwenrente. Als Ausgleich kann einmalig eine Rentenabfindung fließen. Wer rein symbolisch heiraten möchte, sprich nur religiös ohne Standesamt, wird den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente nicht verlieren.
Unterstützung
Wer Beratung oder Hilfe braucht, kann sich an einen Sozialverband wie den VDK oder einen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung wenden.
Mehr Informationen
gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 51 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 13. Mai. Oder senden Sie einen mit 0,95 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,55 Euro in Briefmarken, Stichwort „Witwenrente“ an: Biallo & Team, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf. E-Mail: ratgeber@biallo.de.