Für die Frage, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker erhält, ist zunächst die Anordnung des Erblassers ausschlaggebend. Sollte diese eine abschließende Regelung beinhalten, die etwa an den Nachlasswert anknüpft, eine sonstige feste Vergütung oder auch Stundensätze regelt, so kann eine davon abweichende Vergütung nur verlangt werden, wenn eine Vergütungsvereinbarung mit den Erben geschlossen wurde. Neben dem Vergütungsanspruch kann aber ein Anspruch auf Auslagenersatz des Testamentsvollstreckers bestehen, wenn dieser im Rahmen seines Amtes tätig wird oder Hilfspersonen einsetzt.
Ist der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt, kann er aber für allgemeine Tätigkeiten, die jedermann (ohne Zulassung als Rechtsanwalt) leisten kann, grundsätzlich keinen zusätzlichen Auslagenersatz fordern. Diese Aufwendungen sind durch die Vergütung abgegolten. Allerdings ist er grundsätzlich berechtigt, mit sich selbst in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ein Mandatsverhältnis zu begründen (etwa zur Prozessführung für den Nachlass) und dafür die gesetzlichen Gebühren seiner Berufsgruppe zu verlangen, wenn dies nach objektiven Kriterien erforderlich war und nach dem Erblasserwillen (oder der Vergütungsvereinbarung mit den Erben) nicht mit der allgemeinen Vergütung abgegolten sein sollte.
Abgegolten werden dabei typischerweise vorhersehbare Tätigkeiten, die von einem Normaltestamentsvollstrecker miterledigt werden und keine besonderen Zeitaufwand erfordern. Weichen die Aufgaben hiervon ab, so kommt es darauf an, ob ein Nichtberufsträger als Testamentsvollstrecker die Aufgabe einem Anwalt oder Steuerberater übertragen hätte, weil dies für eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung erforderlich war. In Ihrem Fall ist anscheinend eine Vergütung mit acht Prozent des Nachlasswertes vom Erblasser angeordnet worden. Soweit der Erblasser damit alle Kosten abschließend regeln wollte, ist eine weitere Vergütung des Testamentsvollstreckers ausgeschlossen. War der Verkauf der Immobilien nicht einer Streitigkeit geschuldet, welche außergerichtlich oder gerichtlich unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers als Rechtsanwalt beigelegt werden musste, so spricht auch dies dafür, dass der Vorgang nicht gesondert zu vergüten war. Eine rechtsverbindliche Auskunft kann sicherlich nur nach Einsicht in die letztwillige Verfügung und die Tätigkeitsnachweise des Testamentsvollstreckers erfolgen. Aber Anlass zur Prüfung besteht auf jeden Fall.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung für die Konstitution und Auseinandersetzung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen und vermindern so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Die Vergütung wird allerdings als Nachlassverbindlichkeit steuerlich nur anerkannt, soweit sie angemessen ist.