13 Irrtümer rund um den Job

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Die Stiftung Warentest klärt über 13 Irrtümer im deutschen Arbeitsrecht auf.

Irrtum1

Bei Vorstellungsgespräch muss man stets die Wahrheit sagen.

Nein. Bei unzulässigen Fragen nicht. So geht die Privat- und Intimsphäre von potenziellen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Arbeitgeber nichts an. Auf die Frage nach einem Partner, Heiratsplänen, Kinderwunsch oder Schwangerschaft muss nicht geantwortet werden. Das Gleiche gilt für Fragen zur Konfession, Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft sowie zum Gesundheitszustand.

Irrtum 2

Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden. Nein. Ein Arbeitsvertrag oder Änderungen eines solchen können auch mündlich, per Handschlag oder sogar stillschweigend durch die Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden.

Irrtum 3

In der Probezeit kann jederzeit und fristlos gekündigt werden.

Nein. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen. Einen Grund für die Probezeitkündigung muss der Arbeitgeber aber nicht nennen.

Irrtum 4

In der Probezeit gibt es keinen Urlaub. Falsch. Es gibt keine Urlaubssperre in der Probezeit. Mit jedem Monat Beschäftigung wird ein Urlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs erworben.

Irrtum 5

Ein Arbeitsvertrag darf höchstens auf zwei Jahre befristet werden. Nicht ganz. Nur ohne Begründung befristete Verträge dürfen nicht mehr als zwei Jahre laufen.

Irrtum 6

Der Chef darf verbieten, über die Verdiensthöhe zu sprechen.

Nein. Es ist erlaubt, über das Gehalt zu sprechen. Eine gegenläufige Anweisung von Vorgesetzten ist unzulässig.

Irrtum 7

Der Chef darf bestimmen, wann Urlaub genommen werden muss. Falsch. Er darf Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Wollen mehrere Kollegen zur selben Zeit Urlaub nehmen, so müssen Chefs sozial entscheiden. In den Schulferien haben Mitarbeiter mit Schulkindern meistens Vorrang.

Irrtum 8

Krankgeschriebene dürfen das Haus nicht verlassen. Nein. Wenn es der Heilung dient, ist ein Spaziergang sogar wünschenswert. Es darf im Einzelfall sogar in den Urlaub gefahren werden, um etwa am Meer eine Atemwegserkrankungen zu behandeln. Verboten ist nur, was der Genesung schadet. Deswegen sollte vorab mit dem Arzt gesprochen werden.

Irrtum 9

Resturlaub darf mit ins neue Jahr genommen werden. Nicht unbedingt. Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt einen Übertrag von Urlaub aufs nächste Jahr nur, wenn Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht in den Urlaub gehen konnten.

Irrtum 10

Überstunden sind pauschal mit dem Lohn abgegolten. Falsch. Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden grundsätzlich nicht extra bezahlt werden, sind regelmäßig unwirksam. Dasselbe gilt für Klauseln wie „übliche Überstunden“, „Überstunden in geringfügigem Umfang“ oder „in angemessenem Rahmen“.

Irrtum 11

Beschäftigte dürfen in ihrem Büro machen, was sie wollen. Nein. Kraft Direktionsrecht bestimmen die Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen. Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt sind auch Regeln für die Kleidung zulässig. Chefin und Chef müssen ihr Weisungsrecht aber nach „billigem Ermessen“ ausüben.

Irrtum 12

Wenn der Arbeitgeber will, kann er Mitarbeiter ins Homeoffice schicken.

Auch in der aktuellen Pandemie kann der Chef die Beschäftigen nicht zum Homeoffice verpflichten. Ausnahme: Im Arbeitsvertrag ist die Pflicht zur Heimarbeit vereinbart. Wenn das Gesundheitsamt oder die Landesregierung den Betrieb auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verbietet oder schließt, dann ist es damit natürlich vorbei. Dann gibt es entweder Lohn oder Kurzarbeitergeld. Im Einzelfall können die Angestellten nach Treu und Glauben zur Heimarbeit verpflichtet sein.

Umgekehrt gilt: Auch die Arbeitnehmer haben kein Recht auf Heimarbeit, solange es nicht im Einzelfall vereinbart ist, es keine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag gibt. Wenn der Chef nicht freiwillig die Arbeit von zu Hause aus erlaubt, müssen Arbeitnehmer in den Betrieb kommen.

Irrtum 13

Vor einer Kündigung müssen drei Abmahnungen stehen. Nein. Verhält sich ein Arbeitnehmer vertragswidrig, so kann eine Kündigung „im Wiederholungsfall“ angedroht werden. Will ein Arbeitgeber dem Beschäftigten eine weitere Chance einräumen, so kann das auch mehrfach geschehen. Manches Verhalten kann auch ohne Abmahnung direkt zur Kündigung führen. Das gilt zum Beispiel für Diebstahl. Und das auch dann, wenn der Wert des gestohlenen Gegenstands nicht hoch ist.

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