Susanne V.: „Ich bin 63 Jahre alt und habe weder Kinder noch sonstigen Anhang. Ich habe vor längerer Zeit eine Erbschaft gut angelegt. Mittlerweile besitze ich zwei Immobilien. Nach meinem Ableben müssen meine Erben mit einer erheblichen Erbschaftssteuer rechnen (es sind ja jeweils nur 20 000 Euro steuerfrei). Wie könnte ich die Steuerlast senken? Wie wäre es denn mit einer Stiftung? Was würden Sie mir raten?“
Sie sind jedenfalls noch jung genug, um den von Ihnen genannten persönlichen Freibetrag durch zeitlich gestaffelte, anteilige Schenkungen noch zwei- oder gar dreimal auszunutzen. Dieser wird ja bekanntlich alle zehn Jahre neu gewährt. Sofern Ihre Angehörigen der Steuerklasse 2 angehören (Geschwister, Neffen und Nichten), können Sie diesen durch anteilige Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus darüber hinaus auch noch relative geringe Steuersätze sichern (15 bis 25 Prozent in der Steuerklasse 2).
Durch die Adoption einer oder mehrerer Ihrer Angehörigen/Bekannten könnten Sie den Freibetrag sogar von jeweils 20 000 Euro auf jeweils 400 000 Euro erhöhen und die Steuersätze weiter drücken (sieben bis 15 Prozent in der Steuerklasse 1).
Insbesondere bei Immobilien sollte bei Übertragungen zu Lebzeiten stets auch an eine Einbringung der Immobilien in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gedacht werden. Ihre Angehörigen erhalten dann unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge Anteile an der vermögensverwaltenden GbR (Familienpool). Damit kann – im Gegensatz zur Erbengemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) – sichergestellt werden, dass die Angehörigen über ihre Anteile an der Immobilie nicht frei verfügen können, das heißt, dass sie diese zum Beispiel nicht verkaufen können.
Damit Sie selbst fürs Alter abgesichert sind, beteiligen Sie Ihre Angehörigen natürlich nur unter Nießbrauchsvorbehalt, das heißt, sämtliche Erträge stehen bis zu Ihrem Lebensende weiterhin Ihnen zu. Der Wert des Nießbrauchs mindert darüber hinaus den Wert des übertragenen GbR-Anteils, sodass über die Höhe der prozentualen Beteiligung an der GbR die oben genannten niedrigen Steuersätze punktgenau gesichert werden können. Alle zehn Jahre verschenken Sie dann weitere Anteile an der GbR, ebenfalls jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt. Damit Ihre Angehörigen sich stets aufmerksam um Sie kümmern, nehmen Sie in den Gesellschaftsvertrag weitgehende Rückforderungsrechte auf, sodass Sie die Schenkungen jederzeit rückgängig machen können. Selbstverständlich ist der Gesellschaftsvertrag so zu regeln, dass zu Lebzeiten Sie ganz alleine sämtliche Entscheidungen treffen. Die Gründung einer Stiftung ist dagegen im Vergleich zu der oben beschriebenen Familienpool-GbR für zwei Immobilien viel zu aufwendig. Zumal die (echte, nicht steuerbefreite) Familienstiftung steuerlich nicht begünstigt ist, sondern sogar zusätzlich mit der sogenannten Erbersatzsteuer belastet wird. Eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung hat dagegen den Nachteil, dass höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet werden kann, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Im Übrigen muss sie aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.