Vermieter sind verpflichtet, die Kaution ihrer Mieter auf ein Konto einzuzahlen. Das müssen sie getrennt von ihrem eigenen Vermögen zugunsten der Mieter anlegen. Diese Kaution muss verzinst werden. Paragraf 551 Absatz 3 BGB schreibt vor, dass die Verzinsung dem sogenannten Spareckzins entsprechen muss, den die Bundesbank festlegt. Als Folge der Mini-Zinspolitik bringen Spareinlagen inzwischen so gut wie nichts mehr ein. Künftig ist nicht ausgeschlossen, dass der Eckzins ins Negative dreht. Das müssen Mieter akzeptieren, sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann vom Deutschen Anwaltverein. Eigentümer bräuchten den Verlust nicht zu ersetzen. Vermieter können aber nicht verlangen, dass Mieter die Lücke auffüllen. dpa