Zunächst möchte ich Ihnen sagen, dass ich Ihre Idee großartig finde. Sie würden damit sicherlich eine Familie glücklich machen. Ihre eigene Miete können Sie allerdings leider nicht steuerlich geltend machen. Dies folgt dem Prinzip, dass Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung Ihrer Wohnung ermitteln sich aus Ihren Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten, die für diese Immobilie anfallen.
Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel die Abschreibung des Gebäudes, Renovierungs- und Instandhaltungskosten, öffentliche Abgaben wie die Grundsteuer, Abwasser- oder Müll-Gebühren sowie alle mit dem Objekt im Zusammenhang stehenden Versicherungen. Die Abschreibung beträgt jährlich 2 Prozent (bzw. 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925) Ihrer ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Gebäudeanteil. Sofern Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen haben, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Rechtsvorgänger für die Abschreibung heranzuziehen.
Eine steuerlich interessante Gestaltung wäre es, wenn Sie jemanden finden, der Ihnen seine Wohnung mietweise überlässt und im Gegenzug Ihre Wohnung anmietet. Sie könnten in diesem Fall beide die Miete gegenseitig reduzieren, um die steuerpflichtigen Einkünfte zu reduzieren. Den gesicherten Abzug sämtlicher Werbungskosten erhalten Sie allerdings nur, wenn Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Beträgt Ihre Miete mindestens 50 Prozent, aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, müssen Sie mit einer sogenannten Totalüberschussprognoseprüfung die Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen, wenn Sie den vollen Werbungskostenabzug sicherstellen wollen. Beträgt Ihre Miete dagegen weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete, dürfen Sie auch die Werbungskosten nur anteilig geltend machen. Die ortsübliche Marktmiete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Die ortsübliche Marktmiete ergibt sich aus Mietspiegeln der Gemeinde oder einem Gutachten. Die Rechtsprechung hat wechselseitige Vermietungen nach meinem Verständnis nur dann als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt, wenn diese nahezu gleichwertige Wohnungen betrafen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt wurden, um sie sogleich wieder „über Kreuz“ dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Meines Erachtens wäre keine dieser Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt. Wenn ich nicht selbst „nur“ zur Miete wohnen würde, hätten Sie hiermit schon einen Interessenten. Schalten Sie doch einfach mal eine entsprechende Anzeige zum Wohnungstausch. Es könnte sich lohnen!