Vererben von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

von Redaktion

Anton J.: „Im Erbfall gilt gemeinhin der Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von der Erbschaft- sowie Schenkungsteuerpflicht befreit sind. Was ist aber, wenn der Erblasser oder Schenker kein privilegierter, subventionsberechtigter Landwirt ist? Ich besitze als Privatmann Forstgrundstücke, die aktiv bewirtschaftet werden, und landwirtschaftliche Feldgrundstücke, die an privilegierte, subventionsberechtigte Nebenerwerbslandwirte verpachtet sind. Ich bin bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft pflichtversichert und gelte dort als landwirtschaftlicher Unternehmer. Dieser versicherungsrechtliche Status gilt allerdings nicht im Steuerrecht. Können meine Land- sowie Forstgrundstücke trotzdem steuerneutral an Familienangehörige vererbt werden?“

Aus erb- und schenkungssteuerlicher Sicht ist es unerheblich, ob sich die Flächen im Privatvermögen oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befinden. Voraussetzung für die Verschonungsfähigkeit gemäß Paragraf 13a ff. des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist vielmehr, dass aus bewertungsrechtlicher Sicht ein sogenannter „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vorliegt.

Entsprechend Paragraf 158 Bewertungsgesetz (BewG) ist weder eine Mindestgröße, noch das Vorhandensein von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen, Tieren und Ähnlichem hierfür Voraussetzung. Damit können unter Umständen auch einzelne Flächen schon die Voraussetzung für einen verschonungsfähigen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ erfüllen. Bei der Anwendung der Verschonungsregeln sind allerdings immer die entsprechenden Behaltensfristen und die Lohnsummenregelungen zu beachten.

Nicht zum verschonungsfähigen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ aus bewertungsrechtlicher Sicht gehören dagegen zum Beispiel Stückländereien (das sind an andere Landwirte verpachtete Flächen mit einer Restpachtdauer am Übertragungsstichtag von über 15 Jahren), verpachtetes Bauland, Betriebswohnungen, Miethäuser im (geduldeten) Betriebsvermögen, vermietete Wirtschaftsgebäude, Geldbestände, betriebliche Forderungen und so weiter. Eine Übertragung dieser Vermögensgegenstände durch Schenkung oder Erbschaft unterliegt (gegebenenfalls nach Abzug des Freibetrages (gemäß Paragraf 16 ErbStG, zum Beispiel bei Übertragung auf ein Kind zum Beispiel 400 000 Euro) der Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer.

Bei der Übertragung von einzelnen landwirtschaftlichen Flächen aus einem Betriebsvermögen sollte unbedingt auch die Einkommensteuer geprüft werden, um eine mögliche einkommensteuerpflichtige Entnahme zu vermeiden. Auch bei der Übertragung von einzelnen Waldflächen sollte die Einkommensteuer grundsätzlich beachtet werden. Allerdings erfüllen in der Regel Einzelflächen bereits die Voraussetzungen und stellen einen eigenen begünstigungsfähigen „forstwirtschaftlichen Teilbetrieb“ dar.

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