Sie sollten mit Ihrem Sohn auf jeden Fall einen schriftlichen Mietvertrag schließen, der inhaltlich dem entspricht, was unter Fremden üblicherweise vereinbart wird. Daneben kommt es darauf an, dass die Vereinbarungen auch „gelebt“ werden, das heißt die Mietzahlungen regelmäßig zum vereinbarten Termin auf Ihrem Konto eingehen und auch Nebenkostenabrechnungen gegenüber dem Mieter erstellt und Guthaben erstattet bzw. Nachzahlungen eingefordert werden.
Sie müssen jedoch nicht die volle fremdübliche Miete von Ihrem Sohn verlangen. Es genügt, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht, was Sie in Ihren Unterlagen beispielsweise anhand eines Mietspiegels für einen etwaigen späteren Nachweis gegenüber dem Finanzamt dokumentieren sollten. Das Einhalten dieser Grenze – man spricht auch von der Entgeltlichkeitsgrenze – in jedem Veranlagungsjahr führt dazu, dass Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten (Werbungskosten) in voller Höhe steuerlich berücksichtigen können. Ab dem 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die 66-Prozent-Grenze sogar auf 50 Prozent abgesenkt. Allerdings wird in diesem Fall verlangt, dass der Vermieter gegebenenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung darlegen kann, dass über den voraussichtlichen Vermietungszeitraum ein Totalüberschuss erzielt wird, das heißt über die gesamte Vermietungsdauer gesehen die Einnahmen die Ausgaben (Werbungskosten) übersteigen. Wird diese Entgeltlichkeitsgrenze nicht eingehalten, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten anteilig.