Ob die Kosten einer Maßnahme innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft von allen Eigentümern entsprechend ihrer Anteile getragen werden müssen, hängt grundsätzlich davon ab, um was für eine Maßnahme es sich konkret handelt. Da hier das Gericht bereits entschieden hat, dass die Sanierung von allen Eigentümern gemeinsam entsprechend ihrer Anteile bezahlt werden muss, gehen wir auch davon aus, dass die Sanierung eine Maßnahme des Gemeinschaftseigentums darstellt, nach der eben alle Eigentümer die Kosten zu tragen haben.
Dass Ihre Doppelhaushälfte baulich nicht mit der Tiefgarage verbunden ist, spielt keine Rolle. Gemeinschaftseigentum muss nicht baulich miteinander verbunden sein, um als Gemeinschaftseigentum einer WEG zu gelten. Was zu dem Gemeinschaftseigentum der WEG gehört, können Sie der Teilungserklärung entnehmen.
Sind Sie der Auffassung, dass das Gericht entscheidende Sachverhalte übersehen hat, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Sie nach Sichtung aller Unterlagen bei Ihrem weiteren Vorgehen beraten kann.