Die Vorstellungen zu den Formulierungen im Arbeitszeugnis gehen oft auseinander. Auf eine Schlussformel, in der die Arbeitgeberin das Ausscheiden einer Mitarbeiterin „sehr“ bedauert, gibt es keinen Anspruch. Insbesondere dann nicht, wenn das Zeugnis insgesamt nur „gut“ ist. Das zeigt ein Urteil (Az.
Dieser Artikel (ID: 1539279) ist am 09.11.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).