Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf großes Bedauern

von Redaktion

Die Vorstellungen zu den Formulierungen im Arbeitszeugnis gehen oft auseinander. Auf eine Schlussformel, in der die Arbeitgeberin das Ausscheiden einer Mitarbeiterin „sehr“ bedauert, gibt es keinen Anspruch. Insbesondere dann nicht, wenn das Zeugnis insgesamt nur „gut“ ist. Das zeigt ein Urteil (Az. 3 Sa 188/21) des Landesarbeitsgerichts München.

In dem Fall, auf den der Bund-Verlag verweist, verlangte die Klägerin, dass ihr Arbeitszeugnis folgenden Satz in der Schlussformel enthalten sollte: „… verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.“ Die Arbeitgeberin lehnt diese Formulierungen ab. Dem stimmte das Gericht zu. Arbeitnehmer haben nach herrschender Meinung grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis. Darüber hinaus ist eine gesteigerte Bedauernsformel („sehr“) bei einem insgesamt nur „guten“ Zeugnis laut Gericht nicht üblich.

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