3G-Regeln: Das gilt am Arbeitsplatz

von Redaktion

VON WOLFGANG MULKE

Mit den am Freitag vom Bundesrat beschlossenen Maßnahmen kommt die 3G-Regel in die Firmen. Während der Nachweis für Geimpfte und Genesene relativ komfortabel ist, wird der Gang zum Testzentrum für Ungeimpfte zum Alltag. Bei Verstößen drohen allen Beteiligten hohe Strafen.

Für welche Beschäftigten gelten die 3G-Regeln?

Alle Arbeitnehmer müssen nachweisen, ob sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Wer geimpft oder genesen ist und dies auch gegenüber dem Arbeitgeber angegeben hat, muss sich nicht täglich neu testen lassen. Alle anderen benötigen vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte einen Nachweis, dass sie keine Corona-Infektion haben. Auch Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen den täglichen Test absolvieren.

Welche Betriebe sind betroffen?

Die 3G-Regel gilt für alle Arbeitsstätten, also alle Betriebe. Dazu gehören räumlich Büros, Werkstätten, Werkhallen oder auch Baustellen. Ebenso zählt das Gesetz Freiflächen im Betrieb, Nebenräume oder die Kantinen zu den Arbeitsstätten.

Sind Selbsttests zulässig?

Selbsttests vor Arbeitsbeginn zu Hause werden nicht als Nachweis anerkannt. Die Beschäftigten müssen sich entweder kostenlos in einem der Testzentren die Infektfreiheit attestieren lassen oder unter Aufsicht im Betrieb selbst testen. Diese Tests muss der Arbeitgeber nicht bereitstellen. Er ist lediglich verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen, das nicht dokumentiert werden muss. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, sich vor der Arbeit und im Zweifelsfall auf eigene Kosten um einen Test zu kümmern.

Kontrolliert jemand die Einhaltung der Regeln?

Die Arbeitgeber müssen die 3G-Regeln kontrollieren und dürfen daher auch nach Nachweisen dafür fragen. Tun sie dies nicht, drohen hohe Bußgelder. Ungeimpfte müssen von den Arbeitgebern täglich kontrolliert werden. Verstoßen Betriebe oder auch die Beschäftigten selbst gegen die 3G-Regeln, müssen sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Bis zu 25 000 Euro Strafe drohen dann.

Dürfen die Arbeitgeber Angaben zum Impfstatus beziehungsweise die entsprechenden Impfnachweise auch elektronisch erfassen und speichern?

Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, seine Kontrollen zu dokumentieren. Der Impf- und Genesungsnachweis darf bei dem Arbeitgeber hinterlegt werden. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit sollten aber möglichst wenige personenbezogene Daten gespeichert werden. In welcher Form die Protokolle geführt werden sollen, ist nicht bekannt, auch nicht, wie lange sie aufbewahrt werden müssen. Kritik kommt vom Bundesdatenschutzbeauftragten. Es gebe keinen Grund, 3G-Daten der Beschäftigten länger zu speichern. Dennoch sind die Arbeitgeber nur verpflichtet, die Daten nach spätestens sechs Monaten zu löschen.

Bekommen Impf- und Testverweigerer weiter Lohn oder Gehalt?

Letztlich werden diese Frage Arbeitsgerichte klären müssen. Allerdings spricht einiges dafür, dass es keine Lohnfortzahlung geben muss, wenn ein Beschäftigter nicht mitmacht und deshalb seine Arbeitsstelle nicht betreten darf. Eine Pflicht des Arbeitgebers, in diesem Falle das Homeoffice anzubieten, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen seine Arbeitskraft nicht vertragsgemäß anbieten. Das könnte auch zu Abmahnungen durch den Arbeitgeber führen. Eindeutig gesetzlich geregelt sind die Folgen nicht. Daher dürfte es zu Klagen betroffener Arbeitnehmer kommen und die Entscheidung darüber in der Hand von Gerichten liegen. Im schlimmsten Fall könne die Verweigerung auch zur Kündigung führen, warnt das Bundesarbeitsministerium.

Sind auch Studierende davon betroffen?

Studentinnen und Studenten gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Für sie gilt jedoch die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Generell gelten für Studierende die Regelungen des Bundeslandes.

Müssen Selbstständige ebenfalls geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie gemeinsame Räume nutzen?

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gilt die 3G-Regel auch für Selbstständige. Nur Soloselbstständige sind davon ausgenommen. Allerdings gibt es in den Bestimmungen der Bundesländer für öffentliche Räume auch 3G-Vorgaben. Wenn sich also mehrere Soloselbstständige einen öffentlich zugänglichen Arbeitsraum teilen, dann gilt die 3G-Regel für sie über den Umweg des Landesrechts.

Wer ist für die Kontrolle der 3G-Regeln bei Zeit- arbeitern zuständig?

Für Zeitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für die Stammbelegschaften. „Für die Dauer der Überlassung ist der Einsatzbetrieb für die Überprüfung zuständig“, sagt der Präsident des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister, Sebastian Lazay. Die Zeitarbeiter erhalten zwei kostenlose Tests pro Woche, auch wenn sie gerade nicht eingesetzt werden. Ungeimpfte unter ihnen müssen sich im Einsatz täglich testen lassen.

Wie sieht die Pflicht zum Homeoffice aus?

Betriebe müssen ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, sofern dem keine betriebsbedingten Notwendigkeiten entgegenstehen. Beschäftigte müssen sich darauf nicht einlassen, etwa wenn die räumlichen Gegebenheiten die Arbeit zu Hause unmöglich machen. Im Homeoffice entfällt die Testpflicht für Ungeimpfte. Sie haben jedoch kein Recht, aufgrund der Nachweispflichten das Homeoffice zu beanspruchen.

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