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Müssen Beschenkte Geld zurückgeben?

von Redaktion

Wenn Sie pflegebedürftig werden und Ihren Heimaufenthalt nicht selbst finanzieren können, müssen Sie in der Regel Hilfe zur Pflege beantragen. Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt durch den Sozialhilfeträger. Gewährt dieser einer pflegebedürftigen Person finanzielle Hilfe zur Deckung der Pflegekosten, hat dieser unter Umständen ein Rückforderungsrecht zum Ausgleich der gewährten Unterstützungszahlungen. Man spricht auch vom „Sozialhilferegress“ (nach § 93 SGB XII).

Zuerst wird geprüft, ob Sie als Hilfsbedürftige gegenüber Angehörigen Ansprüche auf Unterhaltszahlungen haben. In besonderem Maße unterhaltspflichtig sind Eltern, Ehe- und Lebenspartner. Normal unterhaltspflichtig sind Verwandte in direkter Linie, beispielsweise volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder allerdings erst ab einem Jahreseinkommen von über 100 000 Euro unterhaltspflichtig. Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister untereinander, Enkel, Großeltern und verschwägerte Personen oder – wie in Ihrem Fall – Großcousine und deren Tochter. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 528 BGB) besteht bei einer Schenkung für den Sozialhilfeträger das Recht, die Rückgabe des Geschenks (Ausnahme: kleinere Geschenke aus „moralischer Verantwortung“ für Geburtstage, Weihnachten etc.) zu verlangen, wenn die Schenkerin nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Rückforderungsanspruch ist zeitlich auf zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung begrenzt (§ 529 BGB). Sollten Sie also nur kurze Zeit nach der Schenkung pflegebedürftig werden, könnte es sein, dass Ihr Erspartes zusammen mit Ihrer Rente für die Heimpflege innerhalb dieser Zehnjahresfrist nicht ausreicht und der Sozialhilfeträger die Schenkung von Ihren Angehörigen zurückfordert.

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