Ehegattensplittung vor dem Aus

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Wenn es nach den Plänen der Koalition geht, soll das Ehegattensplittung abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsam zu versteuernden Einkommen zunächst durch zwei geteilt („gesplittet“), die Steuern werden berechnet und dieser Betrag wird verdoppelt. So entfällt auf jeden die Hälfte – unabhängig von der Einkommenshöhe.

Ein Beispiel aus dem Jahr 2020, das die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. veröf-fentlicht hat: Ein Partner arbeitet Vollzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45 000 Euro im Jahr. Der andere ist in Teilzeit beschäftigt und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15 000 Euro jährlich. Als nicht zusammen veranlagtes Paar müsste der besser Verdienende 10 244 Euro und der andere 1085 Euro Einkommensteuer zahlen (ohne Soli und Kirchensteuer). Für ein gemeinsames Einkommen von 60 000 Euro zahlen beide 955 Euro weniger Steuern, wenn sie nur eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.

Was kommt nach dem Ehegattensplitting?

Die neue Regierung strebt eine „Überführung“ der Steuerklassen III und V in die „Steuerklasse IV mit Faktor“ an. Damit würde der Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern genauer. Dieser Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der die Vorteile des Splittingtarifs auf die unterschiedlich hohen Arbeitslöhne beider Ehepartner verteilt. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt anhand der (voraussichtlichen) Jahres-Bruttoarbeitslöhne der Eheleute oder der eingetragenen Lebenspartner die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer. Die so ermittelte Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der von beiden Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahres-Lohnsteuer. Daraus wiederum ergibt sich Faktor (stets kleiner als eins), der mit drei Nachkommastellen ohne Rundung vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohn- steuerabzugsmerkmal beider Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf gebildet wird. Die Arbeitgeber der Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner ermitteln die nach Steuerklasse IV zu zahlende Lohnsteuer und wenden darauf den Faktor an. Das Ergebnis ist ein nahezu exakter Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass es nach Abgabe der Steuererklärung meist keine Steuerrückzahlungen geben wird – aber wohl auch keine Nachzahlung an das Finanzamt.

Diese Möglichkeit der Steuerklassenkombination besteht im Übrigen seit mehr als zehn Jahren. Das Verfahren wurde eingeführt, weil bei der Steuerklassenkombination III/V der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V sehr hoch ist. Für Steuerpflichtige mit Steuerklasse V lohnt es sich oft nicht, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Leider war die Einführung im Jahr 2010 ein großer Misserfolg. Denn eigentlich sollten steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gefördert werden. Ziel war es damals, sich „gegen die Minijobfalle zulasten von Frauen zu wenden“. Es sollte „die Lohnsteuerlast der Zweitverdiener in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung optimiert“ werden. Aber schon 2015 war klar, dass der Plan nicht aufgeht. In einer Drucksache des Bundestages Ende Dezember 2015 steht: „Tatsächlich scheint das seit 2010 mögliche Faktorverfahren in der Bevölkerung jedoch kaum bekannt zu sein.

In der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Datensammlung zur Steuerpolitik wird das Faktorverfahren weder aufgeführt noch werden Daten zur Nutzung ausgewiesen. Bei Steuerberatungen scheint das Verfahren nur selten empfohlen zu werden.

Werden Familien auch berücksichtigt?

Bei der Überführung der Steuerklassen III und V in Steuerklasse IV mit Faktor handelt es sich also quasi nur um die zwangsweise Ausweitung einer heute schon möglichen Steuerklassenkombination auf mehr Paare. Zu einem echten Familiensplitting kann es aber eigentlich nur kommen, wenn auch Kinder darin berücksichtigt werden. Grundsätzlich planen die Koalitionspartner eine aus zwei Komponenten bestehende Kindergrundsicherung. Komponente 1 der Kindergrundsicherung soll ein einkommensunabhängiger Garantiebetrag sein, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist. Komponente 1 der Kindergrundsicherung soll ein vom Elterneinkommen abhängiger, gestaffelter Zusatzbetrag sein. Das hat an sich noch nichts mit der Einkommensbesteuerung zu tun, soll aber über den Garantiebetrag (Komponente 1) darauf hinarbeiten.

Was müssen Ehepaare unternehmen?

Im Prinzip nichts. Es sind bisher zwar konkrete Pläne abgebildet, die die gemeinsam regierenden Parteien für die nächsten Jahre haben. Was davon in die Tat umgesetzt werden kann, wird sich noch zeigen.

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