Falsche Lieferungen

von Redaktion

Welche Rechte Verbraucher bei mangelhafter Zustellung haben

Nach Bestellungen bei Händlern aus anderen EU-Ländern sollten Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit auf Falschlieferungen vorbereitet sein. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Es häuften sich Beschwerden von Käuferinnen und Käufern, die statt teurer Elektronikartikel, die sie bestellt hatten, etwas ganz anderes oder auch gar nichts im gelieferten Paket vorfanden. Deshalb empfiehlt das EVZ bei Auslandsbestellungen folgendermaßen vorzugehen:

Nachweise schaffen

Vor dem Öffnen das Paket wiegen und fotografieren. Das gilt auch bei einer Rücksendung (nur versichert und nachverfolgbar), bei der man zusätzlich das Gewicht auf dem Einlieferungsbeleg (immer aufbewahren) vermerken lassen sollte. Es kann auch sinnvoll sein, das Paket vor einem Zeugen zu öffnen oder das Auspacken zu filmen. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Paketes bei einem Rückversand. Bei falscher Ware: Produkt im Paket so fotografieren, dass auch Name und Anschrift des Absenders im Bild sind. Wenn das Paket bereits bei Lieferung sichtbar beschädigt ist, die Annahme verweigern und direkt beim Paketzusteller sowie beim Händler reklamieren. Aus Nachweisgründen sollte man nur schriftlich, nie telefonisch mit dem Händler kommunizieren und eine Frist von zwei Wochen für Antworten und Erstattung setzen. In dem EVZ bekannten Beschwerdefällen waren die Waren nicht bei kleinen, unbekannte Händlern, sondern bei EU-weit agierenden, bekannten Versendern bestellt worden. Zwei Beispiele: Geliefert wurde etwa ein Parfum statt des in Frankreich georderten Smartphones für 1052 Euro. Und anstelle eines in den Niederlanden bestellten 1068 Euro teuren Laptops fand sich eine Kochplatte im Paket.

Händler tragen Risiko

Verkäufer tragen bis zur Zustellung beim Kunden das Transportrisiko, erklärt das EVZ. Geht die Ware ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers auf dem Versandweg verloren oder wird beschädigt, habe der Verbraucher Anspruch auf Neulieferung oder Erstattung des Kaufpreises – und zwar ohne erst etwaige Nachforschungen abwarten zu müssen. Außerdem schuldet der Händler die richtige Ware und ist selbst bei leeren Paketen in der Pflicht, so die Verbraucherschützer. Falsch gelieferte Ware sei ein Sachmangel. Man könne dann weiterhin die Lieferung der eigentlich bestellten Ware verlangen, wobei der Händler die neuerlichen Versandkosten tragen muss.

Verbraucher, die falsche oder gar keine Ware erhalten haben und ihre Rechte bei einem Händler im Ausland nicht durchsetzen können, finden auf der Seite „Evz.de“ ein entsprechendes Muster-Beschwerdeformular für alle Fälle.  dpa

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