Die Regeln in der Wohngemeinschaft

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Gerade in Großstädten sind sie längst Normalität: Wohngemeinschaften. Mehrere Menschen teilen sich eine Wohnung, die Küche und das Bad. Es sind auch nicht nur die klassischen Studenten-WGs, immer öfter wissen auch Ältere das gemeinsame Leben zu schätzen und gründen eine Senioren-WG. Auch wer eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft bildet, muss vor dem Zusammenziehen einiges beachten.

Was man sich vor der Gründung fragen sollte

Für das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft gibt es gute Gründe. In erster Linie steht natürlich häufig der Aspekt, Geld zu sparen – gerade in Ballungsräumen, wo die Quadratmeterpreise hoch sind. Zudem können sich die Bewohner gegenseitig helfen und Haushaltsaufgaben teilen.

Soll eine WG gegründet werden, so sollten vor der Vertragsunterzeichnung folgende Punkte geklärt werden, rät der Deutsche Mieterbund: Welche WG-Mitglieder schließen den Vertrag mit dem Vermieter? Wie hoch sind Kaution, Kaltmiete und Nebenkosten? Ist eine regelmäßige Erhöhung (Staffelmiete) vorgesehen? Ist die Mietdauer befristet? Welche Kündigungsfristen gelten?

Dazu können Vereinbarungen zur Renovierung kommen sowie zur Gartennutzung oder zur Tierhaltung. Für Wohngemeinschaften gilt allgemeines Mietrecht.

Haben der Vermieter und die WG den Mietvertrag unterschrieben, so ist er für beide Seiten verbindlich. Es besteht kein Widerrufsrecht. Sollten sich die Bewohner kurzfristig anders entscheiden, so können sie nicht zurücktreten. Sie müssen eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten und so lange für die Miete aufkommen. Bei einem Zeitmietvertrag müsste sogar für die gesamte Dauer des Vertrages weitergezahlt werden. Deswegen muss vor Vertragsunterzeichnung klar sein, ob das Zimmer in der Wohnung wirklich passt – und bezahlbar ist.

Wer wird Vertragspartner?

Darauf gibt es drei Antwort-möglichkeiten.

. Alle WG-Mitglieder werden Hauptmieter und mieten die Wohnung zusammen: Dazu unterschreiben alle Mitglieder den Mietvertrag, und alle haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Bewohner sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die volle Miete pünktlich bezahlt wird. Bei Zahlungsproblemen kann der Vermieter theoretisch von jedem WG-Mitglied die volle Miete fordern, nicht nur in Höhe des jeweiligen Anteils. Er kann sich somit ausstehende Mieten von demjenigen holen, bei dem es am einfachsten ist.

. Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter, die anderen Untermieter: Ein WG-Mitglied unterzeichnet den Mietvertrag und schließt Untermietverträge mit den übrigen ab. Dieses Modell ist praktisch, wenn nicht jeder Ein- und Auszug (gerade bei Studenten wird häufiger gewechselt) vom Vermieter abgenickt werden soll. Ihm müssten dann jeweils nur die neuen Namen mitgeteilt werden. In dieser Konstellation sollte im Hauptmietvertrag vereinbart werden, dass auf der Mieterseite eine WG gebildet wird. Ein generelles Recht auf eine Untermieterlaubnis besteht nicht. Der Hauptmieter trägt aber das volle Risiko für die Mietzahlung.

. Jedes WG-Mitglied hat einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter: Der Vermieter schließt in dieser Variante mit jedem WG-Mitglied einen separaten Vertrag. Der Vorteil dabei: Jeder ist für die eigene Mietzahlung verantwortlich.

Was passiert, wenn einer auszieht?

Sind alle WG-Mitglieder Hauptmieter, so kann der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden. Es ist aber wahrscheinlicher, dass nicht alle, sondern nur Einzelne jeweils aussteigen. Das geht nur, wenn alle anderen Mieter und der Vermieter zustimmen. Stellt dieser sich quer, bleibt das WG-Mitglied, das ausziehen möchte, weiter Mieter und haftet auch für die Miete. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann der Vermieter unter Umständen noch Jahre nach dem Auszug das ausgezogene WG-Mitglied in Haftung nehmen.

Deswegen sollte im Mietvertrag darauf hingewiesen werden, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft bilden. Dann dürfen die Mitglieder ausgetauscht werden, ohne dass es zu einem neuen Vertrag kommen muss. Enthält der Mietvertrag den Vertragszweck „Vermietung an eine Wohngemeinschaft“, so ist die Rechtsprechung inzwischen durchgängig der Auffassung, dass sich daraus das Recht der WG ergibt, Mitglieder auszuwechseln, sofern die Gesamtzahl nicht überschritten und ein Wechsel nicht von Anfang an im Mietvertrag ausgeschlossen wird, erklärt der Mieterbund. Dann müsste der Vermieter nur jeweils informiert werden; ein Veto dürfte der dann nur ausnahmsweise einlegen. Kommt eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die „Mieterwechsel“ nicht zustande und will ein Mitglied ausziehen, so müssen sowohl der Vermieter als auch die übrigen Mitbewohner damit einverstanden sein. Sind sie es nicht, so muss das Mietverhältnis von allen gemeinsam gekündigt werden. Notfalls muss das WG-Mitglied, das aus dem Vertrag aussteigen will, die anderen auf Abgabe einer Kündigungserklärung verklagen.

Was ist, wenn der Hauptmieter kündigt?

Gibt es einen Hauptmietvertrag plus Untermietverträge, so gilt: Wird dem Hauptmieter gekündigt, so enden nicht automatisch die bestehenden Untermietverträge. Allerdings hat derjenige, dem die Wohnung gehört, gegenüber den Untermietern Anspruch auf Herausgabe des gemieteten Raumes. Besteht zwischen Hauptmieter und Untermieter ein unbefristeter Untermietvertrag, so kann der Hauptmieter diesen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Diese beträgt – gestaffelt je nach Wohndauer – drei Monate bei bis zu fünf, sechs Monate bei mehr als fünf und neun Monate bei mehr als acht Jahren Mietdauer.

Vorausgesetzt, der Hauptmieter kann einen Kündigungsgrund vorbringen, wie zum Beispiel Eigenbedarf. Wohnt der Hauptmieter selbst in der Wohnung und vermietet er Zimmer unter, so greift ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Untermietern. Diese können grundlos, unter Einhaltung einer drei Monate längeren Kündigungsfrist (mindestens sechs, maximal 12 Monate), gekündigt werden.

Wohnen Untermieter allein in einem durch den Hauptmieter möblierten Zimmer, so existiert gar kein Kündigungsschutz. Das Mietverhältnis darf grundlos bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Haben alle Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter, so kann der nur kündigen, wenn er einen berechtigten Grund hat – und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält. Die Mieter dürfen dann ohne Angabe von Gründen grundsätzlich mit einer dreimonatigen Frist kündigen.

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