Für ein Praktikum, das nach den Bestimmungen einer Universität Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, steht den Praktikanten keine Vergütung nach dem Mindestlohngesetzt zu. Dies gilt auch bei staatlich anerkannten Privatuniversitäten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.
Dieser Artikel (ID: 1576281) ist am 24.01.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 26), Wasserburger Zeitung (Seite 26), Mangfall-Bote (Seite 26), Chiemgau-Zeitung (Seite 26), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 26), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 26), Neumarkter Anzeiger (Seite 26).